Nozomi

Hersteller
Certis
Kategorie
Herbizide
Registriert bis
2024-06-30
Registrierungsnummer
024895-00
Wirkstoffe
Links

Nozomi ist ein Spritzmittel zur Bekämpfung von Unkräutern auf Gleisanlagen. Die beste Wirkung wird bis zum Keimblattstadium der Unkräuter erreicht. Nozomi hemmt die Protoporphyrinogen IX Oxidase.

(VH300) Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den gewerblichen Anwender" zu versehen.

Hinweise zur Sachgerechten Anwendung

Witterungsbedingungen
Nozomi kann bei jeder Witterung ausgebracht werden bei der gewährleistet ist, dass das Produkt auf der behandelten Fläche bleibt.

Für Nachbarkulturen
Vorsicht bei Nachbarkulturen! Genügend Abstand halten! Abdrift vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass kein Spritznebel auf benachbarte Kulturen gelangt. Direkt vom Spritzstrahl getroffene Kulturen können geschädigt werden. Bei exakter Behandlung ist randscharfe Abtötung der Unkräuter ohne Schädigung der Nachbarkultur möglich.

Ansetzen der Spritzbrühe

Nozomi wird in 3 kg Gebinden mit aufgedruckter Gebrauchsanleitung geliefert. Der wasserunlösliche und bedruckte Außenbeutel enthält einen wasserlöslichen unbedruckten Innenbeutel, der ungeöffnet bei laufendem Rührwerk in den Spritzbehälter gegeben wird. Die Auflösung des Innenbeutels dauert ca. 5 Minuten.

Technik

Düsen
Nach unseren Erfahrungen haben sich Flachstrahldüsen am besten bewährt. Die Spritzflüssigkeit sollte mit geringem Druck auf der Behandlungsfläche verteilt werden.
Spritzbrühereste vermeiden. Nie mehr Spritzbrühe ansetzen, als unbedingt gebraucht wird.

Reinigung

Nach der Anwendung des Produktes müssen benutzte Geräte mit geeigneten Reinigungsmitteln z.B. Agroclean gereinigt werden. Restbrühe und Spülwasser weder in der Nähe von Kulturpflanzen noch in Gewässer oder in die Kanalisation entleeren.

Nutzorganismen

NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). NN160 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN165 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.

Wasserorganismen

NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW265 Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.

Gewässerschutz

NS660 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und 3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

Nutzorganismen

NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). NN160 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN165 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.

Wasserorganismen

NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW265 Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.

Gewässerschutz

NS660 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und 3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

Registriert für KulturenAnsatz
Spargel300 g
Hopfen600 g
Weinreben600 g