Polytanol P

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Kategorie
Sonstiges
Registriert bis
Anmeldung abgelaufen
Registrierungsnummer
024441-00
Wirkstoffe

Anwendungsbestimmungen
NW467 Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.

Sonstige Auflagen
EO002 SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
NT670 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; deshalb immer tief und unzugänglich in die Gänge der zu bekämpfenden Tiere einbringen.
NW262 Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SB195 Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden.
SF5052 An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
SF512 Ein Abstand von mindestens 25 m zu benachbarten, nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist vorsorglich einzuhalten. Sofern durch organisatorische Maßnahmen (Beschilderung, Absperrung, schriftliche Vereinbarungen mit Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten, etc.) sichergestellt werden kann, dass sich auf den benachbarten Flächen keine Menschen oder Haus- und Nutztiere aufhalten, kann der einzuhaltende Abstand verringert werden. Die Vorgaben zur Festschreibung des Gefahrenbereichs (SF509) und zur Dauer der Begrenzungsmaßnahmen (SF511) bleiben davon unberührt.
SF507 Das Mittel darf niemals mit Wasser in Berührung kommen.
SF509 Größe des Gefahrenbereichs: Eine mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln durch Erdreichbegasung behandelte Freifläche stellt ein "zu begasendes Objekt" im Sinne der TRGS 512 (Begasungen) dar. Der Begasungsleiter ist zum Schutz unbeteiligter Dritter sowie von Nutz- und Haustieren für die Einrichtung eines Gefahrenbereichs gemäß Nummer 5.4.1 Abs. (3) der TRGS 512 zuständig. In Analogie zu den Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten darf die Begrenzung des Gefahrenbereichs einen Mindestabstand von 10 m zur behandelten Fläche nicht unterschreiten.
SF510 Sofern ein Auslegegerät (Applikator) zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu verwenden ist, ist dieses unter Berücksichtigung von Nummer 9 Abs. (5) der TRGS 512 nach Gebrauch zu reinigen. Die Reinigung des Gerätes hat im Freien und vorzugsweise bei leichtem Wind (Beachtung der Windrichtung) unter sorgfältiger Vermeidung einer Exposition von Mensch und Tier mit Stäuben des Pflanzenschutzmittels und / oder Phosphan zu erfolgen. Die Reinigung des Applikators ist in einem ausreichend großen Gefäß mit entspanntem Wasser (mit Spülmittel) durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Teile mindestens vier Stunden im Wasserbad verbleiben. Während dieser Zeit ist der Bereich zu verlassen. Anschließend ist das Gerät mit frischem Wasser gut abzuspülen, bis alle Teile sauber sind. Vor der erneuten Verwendung muss das Gerät technisch überprüft werden und in allen Teilen absolut trocken sein.
SF511 Der Gefahrenbereich behandelter Flächen, der für unbeteiligte Dritte und / oder Nutz- und Haustiere zugänglich ist, muss vor Beginn der Behandlung und mindestens an den beiden darauf folgenden Tagen (Anmerkung *) a) durch eine geeignete Absperrung gesichert werden. Eine Ausführung beispielsweise mit rot-weißem Trassierband ist für diesen Zweck ausreichend. und b) durch eine Beschilderung gekennzeichnet werden: Symbol Totenkopf mit den Worten "Gefahr durch Erdreichbegasung. Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten der Fläche verboten!" Das Mittel sowie Datum und Zeitpunkt der Behandlung müssen benannt werden. Die Anschrift des Verantwortlichen und eine Notfalltelefonnummer sind anzugeben. (Anmerkung *: Vom Hersteller sind produktspezifisch ggf. längere Zeitintervalle bis zum vollständigen Abschluss der PH3- (Phosphan-) Ausgasung in Abhängigkeit von Temperatur, Bodenfeuchte und -typ anzugeben.)
SF513 Die Bewohner und / oder Nutzer von Gebäuden oder Grundstücken, die an die behandelte Fläche direkt angrenzen bzw. sich innerhalb eines Abstands von bis zu 25 m davon befinden, sind in geeigneter Form unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, spätestens eine Woche vor Beginn der Begasungstätigkeit schriftlich zu informieren. Die Information umfasst mindestens die Bezeichnung des eingesetzten Begasungsmittels nebst Zulassungsnummer und Wirkstoffbezeichnung, Hinweise auf die mögliche Art der Aufnahme (durch Einatmung, inhalativ) sowie die eingeschränkte sensorische Wahrnehmbarkeit von Phosphan über Verunreinigungen (carbid- oder knoblauchartig, fauliger Fisch), die Aufforderung zum sofortigen Verlassen des Bereichs bei Geruchswahrnehmung (Geruch ist häufig erst oberhalb gesundheitlicher Grenzwerte wahrnehmbar), eine Beschreibung der Krankheitssymptome bei Vergiftungen nach inhalativer Aufnahme, Empfehlungen für Erste Hilfe bei Vergiftungssymptomen nach inhalativer Aufnahme und die Benennung von weiteren Informationsquellen (Hersteller des Mittels, Name des Anwenders, zuständige Giftnotrufzentrale).
SF514 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft zu prüfen, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF515 Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind die Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Begasung (Festlegung des Gefahrenbereichs, Beschilderung, Absperrung, Räumung, Information von Anliegern, Messergebnisse und besondere Vorkommnisse) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien der behandelten Freifläche, zu dokumentieren.
SF516 Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist über jede beabsichtigte Begasung und die vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen (Zeitpunkt und Umfang der Maßnahme, Gefahrenbereich, Abstände, Beschilderung, Absperrung, Information von Anliegern) spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich zu informieren, um ihr gemäß TRGS 512 (Begasungen) die Möglichkeit für "nähere Festlegungen" im konkreten Einzelfall zu geben.
SF517 Anwendung nur durch Personen, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln im Erdreich gemäß Anhang I, Nr. 4.3 der Gefahrstoffverordnung verfügen.
SS1201 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung / Handhabung des Mittels.
SS2203 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung / Handhabung des Mittels.
ST3321 Falls erforderlich, Atemschutzgerät mit Filter (Typ / Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung / Handhabung des Mittels. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
VS005-1 Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
WB862 Anwendung im Wald oder unter Baumgruppen nur, wenn keine Brandgefahr besteht.
RK002 R 15 / 29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase
RK017 R 36 / 38 : Reizt die Augen und die Haut
RK050 R 50 / 53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
RX021 R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
RX025 R 25 : Giftig beim Verschlucken
RX026 R 26 : Sehr giftig beim Einatmen
SK001 S 1 / 2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
SK012 S 36 / 37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen
SX013 S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
SX035 S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
SX045 S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
SX057 S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
SX061 S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten

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